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Sie sind auf der Suche nach neuen Mitarbeiter/innen und möchten sich informieren, worauf Sie bei potentiellen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei einer Anstellung achten sollten? Wir haben die wichtigsten Antworten für Sie zusammengestellt:
Bürger, die aus einem Nicht-EU-Staat kommen und noch keine Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis die den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht besitzen, benötigen für die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung eine Berechtigung für den Arbeitsmarkt. Zuständig für die Ausstellung der Berechtigungen ist das Arbeitsmarktservice (AMS). Welche Berechtigung notwendig ist, hängt ab von:
Weitere Informationen finden Sie unter www.migration.gv.at und www.ams.at
Bürger, die aus einem EU-Staat nach Österreich kommen, benötigen keine Bewilligung um zu arbeiten und haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sollten EU-Bürger jedoch länger als drei Monate in Österreich bleiben wollen, wird eine Anmeldebescheinigung benötigt, die von der Aufenthaltsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) ausgestellt wird.
Als Überblick zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen hat die Wirtschaftskammer Informationen zusammengestellt.
Ob der jeweilige Bildungsabschluss oder Qualifikationsnachweis einer formalen Anerkennung bedarf, zeigt Ihnen der Anerkennungs-Wegweiser in nur wenigen Schritten. Darüber hinaus hilft er die passende Antragsstelle zu finden und gibt nähere Informationen zu notwendigen oder möglichen Verfahren.
Eine formale Anerkennung im Sinne einer Nostrifikation, einer Nostrifizierung oder einer Gleichhaltung führt nicht automatisch zu einer Berechtigung für den Arbeitsmarkt oder einem gültigen Aufenthaltsstatus. Die Voraussetzungen zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter/innen müssen immer, wie in Punkt 1 beschrieben, eingehalten werden.
Welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt davon ab, welchem Arbeitgeberverband der Arbeitgeber angehört. Die Anerkennung und dementsprechende Entlohnung ist von der konkreten Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abhängig. Je nach Kollektivvertrag kann es sein, dass entsprechende Zeugnisse und sonstige Nachweise zur beruflichen Erfahrung für die richtige Einstufung notwendig sind.
Informieren Sie sich auf unserer Servicewebseite über die verschiedenen Verfahren zur formalen Anerkennung.
Einen Leitfaden zum Thema vom Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen und der Anlaufstellenkoordination finden Sie hier.